1. Allgemeines
Allen unseren - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen liegen die folgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Etwa anders lautende Einkaufsbedingungen des Käufers werden durch die Annahme seines Auftrages nicht anerkannt; durch die Annahme der von uns gelieferten Waren erklärt der Käufer sein Einverständnis mit unseren Bedingungen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen bedürfen zur Gültigkeit für jedes einzelne Geschäft unserer schriftlichen Bestätigung. Ist eine der nachstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, gilt hiermit als vereinbart, dass dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bedingungen in ihrer Gesamtheit nicht berührt wird.

2. Angebot, Preis
Unsere Angebote und Preise sind freilegend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme, sie beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe jeweils gültigen Preislisten, Kataloge und Prospekte. Die Aufträge sind für uns erst dann verbindlich, wenn sie unsererseits schriftlich bestätigt sind, wobei mit Ausnahme von Festpreisen die Preise der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste zur Anrechnung kommen. Auskünfte und Empfehlungen unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Lieferung, Verpackungsmaterial
Lieferung frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Ablade, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Wartezeit werden gesondert berechnet. Verlässt das Fahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Bei Streckengeschäften gelten Liefertermine als eingehalten, wenn die Ware den Lieferanten so rechtzeitig verlässt, dass bei regelmäßiger Transportzeit die Lieferung termingerecht beim Empfänger eintrifft.

Paletten sind Transporthilfsmittel und werden berechnet. Bei frachtfreier Rücklieferung der von uns gelieferten und berechneten Paletten an unser Lager erfolgt Gutschrift unter Abzuge der entstehenden Bearbeitungskosten. Für Palettenrückholungen berechnen wir zusätzlich die anteiligen Frachtkosten. Die Kosten des Rücktransportes von Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Käufers, auch wenn wir - gemäß Verpackungsordnung - zur Rücknahme verpflichtet sind.

4. Lieferfristen, Höhere Gewalt
Lieferfristen können nur unverbindlich angegeben werden und beginnen mit dem Tag der völligen Klarstellung des betreffenden Auftrages aufgrund schriftlicher Bestätigung. Höhere Gewalt, unverschuldete Produktionsstörungen, Streiks, sowie alle sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umstände berechtigen uns, die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben. Dem Kunden ist dies mitzuteilen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, mit entsprechender Verzögerung bei angemessener Vorbereitungszeit zu liefern.

5. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis ist sofort nach Lieferung ohne Abzug fällig, die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf besonderer schriftlicher Bestätigung. Auch bei anders lautender Festlegung des Käufers sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf unsere jeweils älteste Forderung anzurechnen. Wir sind auch berechtigt, sofern Kosten und Zinsen entstanden sind, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung anzurechnen.

Die Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde. Nur aus dem selben Vertragsverhältnis steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. § 354 a HGB bleibt unberührt.

6. Zahlungsverzug, Vermögensverfall
Ab Verzugseintritt werden bankübliche Überziehungszinsen berechnet. Bei Verschlechterung des Zahlungsverhaltens oder der Vermögensverhältnisse des Käufers sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen - auch solche mit Zahlungsziel, vereinbarte oder gestundete - fällig zu stellen, weitere Lieferungen bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen und Vorauszahlungen zu verlangen.

7. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Liefergeschäften bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Dies gilt bei Entgegennahme von Schecks/Wechseln bis zu deren entgültiger Gutschrift. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Weiterveräußerung, Verbrauch und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur so lange erfolgen, wie der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen einhält. Gegenüber Kaufleuten gilt Rückname von Vorbehaltsware nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Käufer ausdrücklich schriftlich mitgeteilt wurde.

Wird unsere Vorbehaltsware vom Käufer veräußert, verarbeitet, vermischt oder verbunden, so überträgt uns der Käufer zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt anteilig (Rechnungswert) sein (Mit- Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, daß er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung unserer Vorbehaltsware oder das an die Stelle der Vorbehaltsware tretende Sicherungseigentum tritt der Käufer in Höhe unserer Forderungen zuzüglich 20 % zur Sicherheit schon jetzt an uns ab; wir nehmen hiermit die Abtretung an.

Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine erworbenen Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen oder den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, nur an uns zu zahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen. Der Käufer ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung solange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtung auch Dritten gegenüber erfüllt.

Der Eigentumsvorbehalt gegenüber Kaufleuten gilt solange, bis der Käufer die Forderungen aller Gesellschaften gegen ihn beglichen hat, mit denen wir in einem Beteiligungsverhältnis stehen. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verbindlichkeiten Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form zu gewährleisten.

Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Als Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. Mit Eigentumsanteil anzusetzen, jeweils abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 20 % wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Käufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind nicht gestattet. Pfändungen und anderweitiger Zugriff Dritter, durch welchen unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, sind uns vom Käufer unverzüglich anzuzeigen.

Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

8. Mängelrüge, Gewährleistung
Alle offensichtlichen Mängel, Transportschäden, Fehlmengen sind unverzüglich, spätestens binnen 10 Werktagen nach Lieferung, bei Kaufleuten binnen 5 Werktagen, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch oder Verarbeitung schriftlich zu rügen; beanstandete war darf nicht weiterverarbeitet oder eingebaut werden. Versteckte Mängel sind von Kaufleuten unverzüglich nach deren Feststellung, spätestens 4 Wochen nach Lieferung der Ware schriftlich geltend zu machen. Sofern der Käufer diesen vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommt, gilt die Ware als genehmigt.

Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mängelfrei Ersatz liefern; bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Zugesichert sind nur solche Eigenschaften , die ausdrücklich als solche schriftlich bezeichnet sind: Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften und solcher nach Produkthaftungsgesetz sind alle Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verzug und Unmöglichkeit haften wir gegenüber Nichtkaufleuten auch bei Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für eine Ersatzvornahme oder einen Deckungskauf.