1. Allgemeines
2. Angebot, Preis
3. Lieferung, Verpackungsmaterial
Paletten sind Transporthilfsmittel und werden berechnet. Bei frachtfreier Rücklieferung der von uns gelieferten und berechneten Paletten an unser Lager erfolgt Gutschrift unter Abzuge der entstehenden Bearbeitungskosten. Für Palettenrückholungen berechnen wir zusätzlich die anteiligen Frachtkosten. Die Kosten des Rücktransportes von Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Käufers, auch wenn wir - gemäß Verpackungsordnung - zur Rücknahme verpflichtet sind.
4. Lieferfristen, Höhere Gewalt
5. Zahlungsbedingungen
Die Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde. Nur aus dem selben Vertragsverhältnis steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. § 354 a HGB bleibt unberührt.
6. Zahlungsverzug, Vermögensverfall
7. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Weiterveräußerung, Verbrauch und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur so lange erfolgen, wie der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen einhält. Gegenüber Kaufleuten gilt Rückname von Vorbehaltsware nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Käufer ausdrücklich schriftlich mitgeteilt wurde.
Wird unsere Vorbehaltsware vom Käufer veräußert, verarbeitet, vermischt oder verbunden, so überträgt uns der Käufer zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt anteilig (Rechnungswert) sein (Mit- Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, daß er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung unserer Vorbehaltsware oder das an die Stelle der Vorbehaltsware tretende Sicherungseigentum tritt der Käufer in Höhe unserer Forderungen zuzüglich 20 % zur Sicherheit schon jetzt an uns ab; wir nehmen hiermit die Abtretung an.
Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine erworbenen Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen oder den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, nur an uns zu zahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen. Der Käufer ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung solange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtung auch Dritten gegenüber erfüllt.
Der Eigentumsvorbehalt gegenüber Kaufleuten gilt solange, bis der Käufer die Forderungen aller Gesellschaften gegen ihn beglichen hat, mit denen wir in einem Beteiligungsverhältnis stehen. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verbindlichkeiten Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügenden Form zu gewährleisten.
Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Als Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. Mit Eigentumsanteil anzusetzen, jeweils abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 20 % wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Käufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind nicht gestattet. Pfändungen und anderweitiger Zugriff Dritter, durch welchen unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, sind uns vom Käufer unverzüglich anzuzeigen.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
8. Mängelrüge, Gewährleistung
Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mängelfrei Ersatz liefern; bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Zugesichert sind nur solche Eigenschaften , die ausdrücklich als solche schriftlich bezeichnet sind: Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften und solcher nach Produkthaftungsgesetz sind alle Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verzug und Unmöglichkeit haften wir gegenüber Nichtkaufleuten auch bei Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für eine Ersatzvornahme oder einen Deckungskauf.